Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Liefergeschäfte des Verkäufers. Auch für mündlich abgeschlossene sowie zukünftige Verträge sind sie gültig. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 

1. Auftragsbindung 

Angebote des Verkäufers sind - auch nach deren Annahme - in jeder Hinsicht unverbindlich. 

2. Kaufpreis 

Berechnet wird der am Tag der Lieferung gültige Preis, wenn nicht schriftlich ein anderer Preis vereinbart wurde. Festpreise sind generell schriftlich zu vereinbaren (insbesondere bei Abschlüssen und Abrufaufträgen). Die Hausse- und Baisseklausel gilt grundsätzlich. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Preise ohne weitere Angaben sind in EURO. 

3. Verwertung und Entsorgung 

Die Preise des Verkäufers beinhalten keine Entsorgungskosten, DSD-Gebühren o.ä., es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Zur Rücknahme und Verwertung (inkl. Nachweis der Verpackungsverordnung) ist der Käufer verpflichtet; er hat diese selbst sicherzustellen oder kann mit einem anerkannten Entsorger (z.B. DSD) entsprechende Vereinbarungen treffen. Hiermit wird der Verkäufer von allen Verpflichtungen freigestellt, der Käufer haftet dem Verkäufer gegenüber für alle entstehenden Kosten. 

4. Zahlungsbedingungen 

Die Zahlungen sind zu leisten - vom Tage der Lieferung an gerechnet - innerhalb von 30 Tagen rein netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto. 

5. Lieferfrist 

Wenn nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich anderes bestimmt wurde, sind vereinbarte Liefertermine unverbindlich. Ist eine feste Lieferfrist vereinbart, verlängert sich diese angemessen im Falle höherer Gewalt. Wenn eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten wird, kann der Käufer nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Tagen vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachfrist muss schriftlich fixiert werden. Schadensersatzansprüche seitens des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen. 

6. Gefahrübergang 

Sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume des Verkäufers verlassen hat, geht in allen Fällen die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung auf den Käufer über. Dies hat auch bei „frei Haus“-Lieferungen Gültigkeit. Die Gefahr geht bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über, wenn sich der Versand der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert. Dies gilt auch, sollte der Verkäufer vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. 

7. Annahmeverweigerung 

Der Verkäufer kann eine angemessene Nachfrist zur Abnahme der Ware setzen, falls der Käufer deren Annahme verweigert hat. Nimmt der Käufer die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, hat der Verkäufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

8. Gewährleistung 

Nur, wenn Qualität, Verarbeitung und Ausführung der Ware die handels- und branchenüblichen Toleranzen überschreiten, sind Gewährleistungsansprüche möglich. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Warenerhalt müssen Beanstandungen schriftlich angezeigt werden. Dem Käufer steht es zu, Minderung zu verlangen; ausgeschlossen sind allerdings Wandlung und Schadensersatzansprüche, insbesondere Mängelfolgeschäden. Die Beratungen und Empfehlungen des Verkäufers sind unverbindlich; der Käufer entscheidet nach dem Test in Eigenverantwortung über den Einsatz der Produkte. 

9. Verwendungszweck, zugesicherte Eigenschaft 

Die Eignung der gelieferten Ware für seine Zwecke, hat grundsätzlich der Verwender ausreichend zu prüfen. Die ausdrückliche Zusicherung wichtiger Eigenschaften durch den Verkäufer muss erfolgt sein. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Mitteilung über den Verwendungszweck der gelieferten Ware. Keine zugesicherten Eigenschaften sind allgemeine Angaben über Qualität, Materialauswahl, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführung, Farbe, Gewicht, Stärke, Inhaltsangaben etc. Die Eigenschaften, Farben, Formen etc. können sich durch eine falsche oder längere Lagerung verändern. 

10. Toleranzen 

Geringfügige Qualitäts- und Maßabweichungen sind rohstoff- oder produktionstechnisch bedingt und handelsüblich. Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Zählfehler und Auslesemängel sowie für sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung. Bei jeder Fertigung kann in verhältnismäßig geringem Umfang fehlerhafte Ware anfallen, was produktionstechnisch nicht zu vermeiden ist (ein Anteil bis zu drei Prozent der Gesamtmenge ist nicht zu beanstanden). Der Käufer hat fehlerhafte Ware auszusortieren, die dann vom Verkäufer nach seiner Wahl vergütet, ersetzt oder nachgebessert wird. Die aufgeführten Fälle berechtigen den Käufer nicht, die An- bzw. Abnahme der Gesamtmenge zu verweigern. Bei Folienverpackungen unterwerfen sich Verkäufer und Käufer der GKV Prüf- und Bewertungsklausel in seiner neuesten Fassung, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Beläge im GKV, jedoch mit folgender Maßgabe: Der Verkäufer behält sich bei Sonderanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung der georderten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann bei unbedruckter Ware 20 % betragen, sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder Teillieferung. Bei Druckerzeugnissen sind technisch notwendige Änderungen des Druckstandes und sonstige produktionstechnisch bedingte Abweichungen unvermeidlich und nicht zu beanstanden. 

11. Schutz- und Urheberrechte 

Alleine der Auftraggeber haftet für den Druckinhalt und alle daraus entstehenden rechtlichen Folgen, was insbesondere für Schutz- und Urheberrechte gilt. Alle Druckunterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen frei von Rechten Dritter sein. Ausschließlich der Auftraggeber haftet dafür, wenn ein Druckbild zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen (z. B. „Der Grüne Punkt“) nach sich zieht. 

12. Zahlungsverzug 

Wenn der Käufer die Zahlungsfrist überschreitet, muss er dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kontokorrentzinssatzes der Hausbank des Gläubigers zuzüglich Mahngebühren bezahlen. Ausdrücklich vorbehalten bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens. Der Verkäufer hat das Recht im Falle von Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder Vergleichsverfahrens, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird die Zahlungsfrist einer Rechnung überschritten, werden auch alle anderen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. 

13. Eigentumsvorbehalt 

Bis sämtliche Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer erfüllt sind – bei Bezahlung durch Scheck, Wechsel oder Scheck- und Wechselhaftung bis zur Einlösung – bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Solange der Käufer sich gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug befindet, ist dieser trotz des Eigentumsvorbehaltes berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen. Wird Eigentumsware des Verkäufers verarbeitet oder weiter veräußert, tritt der Käufer zu diesem Zeitpunkt sicherungshalber die hieraus oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Der Käufer wird vom Verkäufer widerruflich ermächtigt, an ihn abgetretene Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer wird die Abtretung offenlegen, die erforderlichen Auskünfte geben und Unterlagen zur Verfügung stellen, sobald er vom Verkäufer dazu aufgefordert wird. Der Käufer wird auch auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, falls Dritte auf die Vorbehaltsware oder daraus abgeleitete Forderungen zugreifen wollen. Der Käufer trägt die dabei entstehenden Kosten. Wird die Ware verarbeitet, erwirbt der Verkäufer ein Eigentum bzw. Miteigentum an dem neuen Produkt. Sollte der Verkäufer aus irgendeinem Grund die Ware zurücknehmen, steht ihm das uneingeschränkte Verwertungsrecht zu (dies gilt auch für bedruckte Ware). 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen oder Streitigkeiten, vor allem für Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens, ist Coburg. 

15. Nichtigkeit einzelner Klauseln 

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig bzw. durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt.

Stand: 01/2000